AGB

AGB

1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich

Für alle Verträge der ARNDT-Umweltpraxis GmbH mit unseren Vertragspartnern, nachfolgend nur noch Auftraggeber (auch für deren Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen), gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Die Bezeichnung Verbraucher und Unternehmer folgt der Definition der §§ 13, 14 BGB.

Verbrauchern steht in den gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall werden sie hierüber gesondert belehrt.

Bei Widersprüchen zwischen Regelungen aus Besonderen Bestimmungen für bestimmte Geschäftsarten gehen die Regelungen der Besonderen Bestimmungen für bestimmte Geschäftsarten den Allgemeinen Regelungen vor. Ansonsten gelten die Allgemeinen Regelungen neben den Besonderen Bestimmungen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Lieferung von Sachen in Rahmen von Kauf- und Lieferverträgen. Für derartige Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. individuelle Vereinbarungen. Für durch uns getätigte Bestellungen gelten
ebenfalls ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufbestimmungen bzw. individuelle Vereinbarungen.

1.2 Angebote, Preise, Zahlungen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise als Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den steuerlich geltenden Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

Wenn nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart wurden, sind die in unseren Angeboten als Nachweispositionen (Pos./ Menge) kenntlich gemachten Gesamtpreise (GP) in der Regel geschätzte Preise und werden nach Leistungserbringung anhand von Leistungs- und Stundennachweisen, Betriebstagebüchern, Aufmaßen, Übernahme- und Begleitscheinen, Wiegenoten und Dergleichen konkret abgerechnet. Für die Überschreitung des Angebotspreises bei unserer Abrechnung nach Mengen-, Maß- und Zeiteinheiten gelten keine prozentualen Obergrenzen. Dies gilt auch bei einer erheblichen Überschreitung des Angebotspreises in unserer Rechnung. Unser Auftragnehmer bestätigt einen Mehraufwand sowie die Abweichung der Menge oder Masse zum Angebot durch Unterschriftsleistung auf den Leistungs- und Stundennachweisen, Betriebstagebüchern, Aufmaßen sowie Übernahme- und Begleitscheinen. Damit wird zugleich eine erst im Nachgang in der
Entsorgungsanlage gefertigte konkrete Wiegenote akzeptiert. In diesem Falle gilt der Vertragspartner auch ohne ausdrücklichen Hinweis unsererseits hinsichtlich von Mehraufwendungen und Mehrmengen als vollumfänglich schriftlich informiert. Gleiches gilt bei zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag von uns erbrachten Leistungen, deren Preise entweder unseren gültigen Preislisten entsprechen bzw. dem Auftraggeber, besonders bei Individualpreisen, anderweitig kenntlich gemacht worden sind.

Unseren Angeboten und Preisen liegen die sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Löhne, Tarife, Gesetze und Verhältnisse als auch die zu diesem Zeitpunkt gültigen behördlichen Auflagen sowie Preisvereinbarungen, Annahmebedingungen und Eingangsanalytik der Zwischenläger und Beseitigungsanlagen zu Grunde. Sollte zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung eine wesentliche Änderung bei diesen Faktoren eintreten, so sind wir berechtigt, die Preise vom Zeitpunkt der Änderung an angemessen zu erhöhen.

Unser Auftraggeber erkennt durch die Übermittlung der abfallrechtlichen Hin- und Nachweise, die er ggf. bei zuständigen Behörden benötigt, die Vollendung unserer Leistung verbindlich an.

Unsere Forderungen sind nach Rechnungstellung sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang zahlbar. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät er auch ohne
gesonderte Mahnung in Verzug.

Dies gilt nicht für Verbraucher. Für diese gilt der Hinweis in unserer Rechnung, dass der Verzug 30 Tage nach deren Zustellung eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Wir sind berechtigt, vom Tag des Verzuges an, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr, gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu fordern.

Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung.

Der Auftraggeber kann die Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht ist auf Forderungen aus diesem Vertrag beschränkt.

Sofern eine fällige Zahlung durch das SEPA-Lastschriftverfahren vollzogen wird, stimmt der Auftraggeber einer Verkürzung der Ankündigungsfrist unter 14 Tagen (Pre-Notification) zu. Die Pre- Notification wir mindestens einen Tag vor Fälligkeitsdatum versendet.

Kommt es im Rahmen des Einzugs fälliger Zahlungen durch SEPA- oder nationalen Lastschriften zu einer Lastschriftrückgabe, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen, sofern er die Rückgabe der Lastschrift verschuldet hat.

1.3 Leistungen und Aufträge

Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich und ausdrücklich die Garantie für deren Einhaltung übernommen haben.

Wird die Leistungszeit von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Leistung zu setzten. Nach 14-tägigem fruchtlosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. In Fällen von höherer Gewalt können beide Parteien nach einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderen Gründen unzumutbar.

Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber im Falle des Verzuges nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter den Einschränkungen der Ziffer 1.4., erster und zweiter Absatz, und nur dann verlangen, wenn er uns bei Setzung der Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung bzw. Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen wird.

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, uns zur Erfüllung von Aufträgen Dritter zu bedienen.

Durch unsere Auftraggeber kurzfristig abgesagte bzw. verschobene, aber durch uns schon verbindlich disponierte Aufträge bzw. Leistungen können durch uns zusätzlich zum Vertrag in Rechnung gestellt werden, wenn ein adäquater Auftragsersatz nicht beschafft werden kann. Kurzfristig bedeutet hier, dass die Absage bzw. Verschiebung durch unseren Auftraggeber beginnend in der Woche vor Beginn des verbindlichen Dispositionstermins ab einschließlich Donnerstag bis zum Dispositionstermin vorgenommen wird. In Rechnung gestellt werden dann nur die tatsächlich anfallenden Kosten für die Zeit des nicht zu organisierenden Auftragsersatzes wie Arbeitsausfall von geplanten Personal und Technik sowie Fehlbestellungen und Ähnliches. Ein nicht zu organisierender Auftragsersatz kann unserem Auftraggeber durch uns durch Vorlegen verbindlich disponierter Wochenpläne transparent gemacht werden.

Ebenso trägt unser Auftraggeber diejenigen Kosten, die durch ihn zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten anfallen.

Mündlich erteilte Aufträge werden vom Auftraggeber durch Zeichnung auf Leistungsnachweisen (auch handschriftlich erstellten) in dem dort aufgeführten Umfang bestätigt.

1.4 Haftung und Schadensersatz

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf  vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

1.5 Gewährleistung und Verjährung

Bei ausschließlich Transport- und Entsorgungsdienstleistungen (ohne Eingriff bzw. Arbeiten an einer Sache bzw. an einem Gebäude) mit dem Ergebnis der Lieferung, Verwertung und Entsorgung von Gütern und Abfällen haften wir nur für die ordnungsgemäße Leistung. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche an uns stellen. In diesem Zusammenhang sind sowohl Böden als auch sonstige natürliche und halbnatürliche Umgebungen, versiegelte und unversiegelte Flächen sowie sonstige menschliche Infrastruktur, Konstruktionen, Technik und Behältnisse, aus denen bzw. von denen die Güter und Abfälle entnommen bzw. aufgenommen werden, keine Sachen und Gebäude auf welche eingegriffen bzw. an denen gearbeitet werden im Sinne des § 634a Absätze zwei bis fünf BGB.

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gemäß § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a, Abs.1, Nr. 1 BGB (Arbeiten an einer Sache) in einer Frist von zwei Jahren ab Abnahme des Werkes.

In den Fällen des § 634 a, Abs. 1, Nr. 2 BGB (Arbeiten an einem Gebäude) verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in entsprechender Anwendung der Vorschriften der VOB in einer Frist von vier Jahren ab Abnahme des Werkes.

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), die nicht unter § 634 BGB fallen, unterliegen der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195 BGB und 199 BGB.

Absätze zwei, drei und vier gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

1.6 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, die den Auftrag ausführt.

2. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

2.1 Entsorgung bzw. Verwertung gefährlicher und wasser-/umweltgefährdender Stoffe

Die Verantwortlichkeiten nach geltendem Recht unseres Auftraggebers bei Entsorgungs- und Verwertungsdienstleistungen (insbesondere des Umwelt- und Personenrechts der Bundesrepublik Deutschland wie z.B. ArbSchutzG, BImSchG, WHG, AwSV, AbfG, BGV, GefStoffG, GGVSE, GSG, ElektroG, etc. sowie nach EU-Recht wie z.B. ADR/RID, REACH-ChemV u.a. mit seinen Vorschriften und Richtlinien) werden durch vertraglicher Vereinbarungen nicht berührt oder geändert. Irrtümliche Verstöße haben zur Folge, dass die vertragliche, im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Regelung unwirksam ist, der Vertrag ansonsten aber wirksam bleibt.

Im o.g. Sinne sind unsere Auftraggeber als Abfallerzeuger deshalb auch dafür verantwortlich, bei Entsorgungen durch die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen die maximal zugelassenen Entsorgungsobergrenzen je Abfallerzeuger und Anfallort (z. Zt. 20 Tonnen) pro Abfallschlüssel (AVV) und Jahr einzuhalten. Ebenso sind diese je Abfallerzeuger und Anfallort zur Beantragung, Bekanntgabe und Nutzung einer Erzeugernummer verpflichtet, spätestens wenn die vorgeschriebene maximale Obergrenze (z. Zt. 2 Tonnen) an entsorgten gesamten gefährlichen Abfällen pro Jahr erreicht wird.

Alle nicht durch den Auftraggeber deklarierten Abfälle bzw. nicht durch vorhandene Analytik, Datenblätter o.ä. zuordenbare Deklaration berechtigen uns zur Verweigerung der Annahme und Entsorgung der betreffenden Abfälle. Unabdingbare bzw. nicht aufschiebbare  Aufwendungen für Recherchen und Diagnosen zur möglichen Einstufung nicht deklarierter Stoffe können außerhalb bestehender Verträge in Rechnung gestellt werden.

Angaben hinsichtlich auch nachträglich kurz vor der Entsorgung in Absprache mit dem Auftraggeber erfolgter Abfalldeklarationen auf Übernahme- und Begleitscheinen, Leistungsnachweisen, Betriebstagebüchern, Chemikalienlisten, ADR-Begleitpapiere u.ä., welche dem Auftraggeber öffentlich gemacht werden (z.B durch Übergabe von Kopien im Rahmen unterschriebener Übernahmescheine und Leistungsnachweise), sind ebenfalls als eindeutige Deklaration des Auftraggebers als Abfallerzeuger einzustufen.

Rechtliche und finanzielle Konsequenzen für nachgewiesene Falschdeklarationen sowie das Verschweigen auch geringster Anteile unspezifischer Inhaltsstoffe in der betreffenden AVVAbfallstoffgruppe (insbesondere Quecksilber und deren Verbindungen, Fluor, Brom, Iod, PCB, Dioxine und Furane u.ä.) durch den Auftraggeber infolge des Umgangs, des Verladens, des Transports und der Entsorgung des Abfalls während und nach der Vertragsabwicklung gehen nicht zu unseren Lasten.

Der Umgang, das Verladen, der Transport von Gütern und die Entsorgung von Abfällen im Zusammenhang mit dem SprengStoffG (Sprengstoffe: ADR-Klasse 1) sowie dem AtomG und StrSchG (radioaktive Stoffe: ADR-Klasse 7) wird durch uns ausgeschlossen. Bestimmte Stoffe dieser Kategorien können nach einem extra Preisangebot durch zugelassene Subunternehmer entsorgt bzw. transportiert werden.

Zu entsorgende bzw. verwertende Stoffmengen werden stets als Mengen zuzüglich Taragewichte nachgewiesen und abgerechnet. Das heißt, dass Original- und Zwischenverpackungen (auch Chemikalienflaschen und sonstige Sammelgebinde) des Vertragspartners/Abfallerzeugers als Tara zu den Nettomengen dazugehörig sind. Ebenso dazu rechenbare Tara sind die durch uns gestellten/verkauften Sammelbehälter einschließlich notwendiger Bindemittel bis zu 300 Liter Inhalt.
Die o.g. Dinge werden mit als zu entsorgende bzw. verwertende Mengen definiert, da diese im Laufe des weiteren Prozesses mitverwertet, -entsorgt bzw. unbrauchbar gemacht werden. Paletten und IBCSammelbehälter zählen nicht als Tara und werden bei der Wägung mit ihren üblichen durchschnittlichen Nenngewichten vom Gesamtgewicht abgezogen. Die auf den Wiegenoten als Nettogewichte gekennzeichneten Mengen beziehen sich daher darauf. Nettogewichte auf Wiegenoten schließen aber wie weiter oben beschrieben den weiteren Prozess  durchlaufende Taraverpackungen und –füllmengen immer mit ein.

Die im obigen Abschnitt beschriebenen Taraverpackungen und -füllmengen, welche den Entsorgungsbzw. Verwertungsprozess durchlaufen, werden daher gegen ein Entgelt angeliefert (verkauft), ohne wiederverwertbar bzw. als späteres Eigentum für den Auftraggeber zur Verfügung stehen zu können.
Dem Auftraggeber können allerdings fabrikneue, gebrauchte oder rekonditionierte leere Kleinpackmittel und Füllstoffe bzw. Bindemittel für den eigenen Bedarf gegen ein Entgelt als Eigentum überlassen werden. Großverpackungen (IBC) ab 300 Liter sowie Palettenware dagegen können dem Auftraggeber je nach Vereinbarung kostenfrei, gegen Miete bzw. im Austausch zur Verfügung gestellt werden und bleiben somit in unserem Eigentum.

Die Mengen (in g, kg, to, ml, l oder m3) auf den Chemikalienlisten, ADR-Begleitpapieren, Übernahmeund Lieferscheinen u. ä. sind lediglich geschätzte Mengen und nicht gerichtsfest, auch wenn der Auftraggeber eine Verwiegung selbst mittels geeichter Waage vorgenommen hat. Ausschlaggebend, gerichtsfest und für die Rechnungslegung relevant sind lediglich die den Abfällen bzw. Gütern zugrundeliegenden Wiegenoten der jeweiligen Entsorgungs- und Verwertungsanlagen.

2.2 Tankstilllegung und Tankreinigung

Der erste Absatz, Punkt 2.1 ist hier ebenso anzuwenden.

Wenn nichts anderes vereinbart, sind im Sinne des ersten Absatzes, Punkt 2.1 unsere Auftraggeber als Betreiber von Tankanalagen nach unseren Dienstleistungen wie Öffnen, Restentleeren, Reinigen und Entgasen und noch vor einer offiziellen Stilllegung (Demontage bzw. Verschrottung) verpflichtet, dies durch einen Sachverständigen einer zugelassenen Sachverständigenorganisation gemäß AwSV über ein Prüfprotokoll der zuständigen Wasserbehörde anzeigen zu lassen, wenn der Tank bzw. die Tankanlage hinsichtlich Standort, Wassergefährdungsgebiet, Größe, Art, Inhalt, etc. nach AwSV anzeigepflichtig ist. Die Freigabe zur Demontage bzw. Verschrottung ist nur im Zusammenhang mit dem positiv beschiedenen Prüfprotokoll nach der Prüfung zulässig. Befülleinrichtungen müssen entweder vollständig bzw. so demontiert werden, dass ein Befüllen oder ein Befüllversuch unmöglich gemacht wird.

Bei Tanks bzw. Tankanlagen mit Inhalten, welche zu explosiven Gasphasen neigen, muss zusätzlich zu o.g. Prozedere vor und kontinuierlich während der Demontage bzw. Verschrottung eine Freimessung bezüglich der unteren und der oberen Explosionsgrenze erfolgen.

Bei Tanks und Tankanlagen mit Inhalten, welche giftige bzw. erstickenden Gasphasen (auch durch Beaufschlagung mit Inertgas wie N2 und CO2 zwecks Demontage und Verschrottung gemäß drittem Absatz) provozieren können, muss zusätzlich zu o.g. Prozedere vor und kontinuierlich während der Demontage und Verschrottung eine Freimessung bezüglich gesetzlich vorgeschriebener personenbezogener MAK-Werte und einer Sauerstoffkonzentration von mindestens 20 % in der Atemluft erfolgen.

Wenn nichts anderes vereinbart, sind im Sinne des ersten Absatzes, Punkt 2.1 unsere Auftraggeber als Betreiber von Tankanalagen bei Weiterbetrieb der Anlage nach unseren Tankreinigungsarbeiten und spätestens vor einer Wiederauffüllung verpflichtet, den betreffenden Tank oder die betreffende Tankanlage in eigener Verantwortung (z.B. durch die/eine zuständige und zugelassene Tankanlagen-Wartungsfirma bzw. eines Sachverständigen) auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Wiedermontage und Funktion der Überfüllsicherung / Betankungsabschaltung, der Leckanzeigewarnanlage, der Entgasungseinrichtung, Dichtungstausch, Ansaug- und Filtereinrichtungen sowie sonstiger elektrischer und elektronischer Module.

Rechtliche und finanzielle Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Abschnitte des Punktes 2.2 durch unseren Auftraggeber als Betreiber von Tanks bzw. Tankanlagen gehen nicht zu unseren Lasten.

3. Besondere Bestimmungen zum Datenschutz (Datenschutz-Grundverordnung EU- DSGVO)

Wir weisen Auftraggeber, die Privatpersonen sind, auf unsere Hinweise zur Verarbeitung ihrer Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hin. Diese Hinweise können unserer Webseite unter www.arndt-umweltpraxis.de/Datenschutzerklärung entnommen werden.

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
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